Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Zweirädern

1. Vertragsabschluss

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des Kaufgegenstandes bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
verpflichtet, den Besteller zu unterrichten, wenn er die Bestellung annimmt.

2. Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsabänderungen sind
schriftlich niederzulegen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus
dem Kaufvertrag bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

2. Preisangaben und Kostenvoranschlag

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

3. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
– und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben
Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet, soweit der Verkäufer
nicht aus einem anderen Grunde höhere Zinsen verlangen kann. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden ist jedoch der
Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist
oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

4. Lieferung und Lieferungsverzug

1. Die Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden, sie sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder
seiner Erfüllungsgehilfen begrenzt sich die Haftung des Verkäufers auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% vom vereinbarten Kaufpreis. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmten sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6
dieses Abschnittes.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges seitens des Herstellers oder Importeurs bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern
der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine
Rechte hergeleitet werden.

5. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser bei neuen Kaufgegenständen
15%, bei gebrauchten 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
niedrigeren Schaden nachweist.

3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder
seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand
entstandene Schäden. Dies gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit
dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus
den laufenden Geschäfts- beziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

7. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren im Fall von neuen
Kaufgegenständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes. Soweit der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen
Sachmängel bei neuen Kaufgegenständen innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.

2. Bei gebrauchten Kaufgegenständen verjähren die Ansprüche des Käufers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf bei
gebrauchten Kaufgegenständen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

3. Soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder zwischen den
Kaufsvertragsparteien etwas anderes vereinbart wurde, bleiben weitergehende
Ansprüche, insbesondere im Fall der Garantieübernahme, unberührt.

4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. FürAnsprüche auf Schadensersatz gilt zusätzlich Abschnitt VIII Haftung.

8. Haftung

1. Soweit der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen hat, welcher leicht fahrlässig verursacht worden ist, haftet er nur
beschränkt:
Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dies sind
etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Vertragsinhalt und –
zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Kaufvertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen durfte. Die Haftung begrenzt sich auf den
bei Vertragschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, wie beispielsweise eine höhere
Versicherungsprämie oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung.
Soweit der Käufer eines neuen Kaufgegenstandes eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Kaufvertragsabschluss in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach
Ablieferung des neuen Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen
Sachmängeln gelten gemacht, greift folgende Regelung ein:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, welcher grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers. Des weiteren
nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, welcher durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.

2. Eine etwaige Haftung des Verkäufers bleibt bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus einer Garantieübernahme oder eines Beschaffen-heitsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unabhängig von einem Verschulden unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

5. Die in diesem Abschnitt geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nicht für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und
Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist
der Wohnsitz des Käufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers
ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschuss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen
erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem
angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am
nächsten kommt.

11. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Zweirädern

1. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift.

3. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.

4. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Auftrag bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Auftragnehmers

2. Preisangaben und Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum
Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preise erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die
verwendeten Einbau-/ Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem
jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfalle vereinbart ist und kein
Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.

4. Sofern aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wurde, sind etwaige
Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung zu verrechnen.
Dabei darf bei der Berechnung des Auftrages der Gesamtpreis nur mit
Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

5. Sind im Auftragsschein Preisangaben enthalten, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

3. Fertigstellung

1. Verbindliche Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang , und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, besteht
auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadensersatz (außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit), insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder
zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
entstanden.

4. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im
Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.

2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer ein Standgeld von 5,- € pro Tag
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers
auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen.

2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen. Danach gilt der ausgewiesene
Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart

6. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.

7. Erweitertes Pfandrecht

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragverhältnis
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.

8. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnisnahme eines Mangels ab, stehen ihm die
Ansprüche wegen Sachmängeln nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehalten hat.

2. Ist Auftragsgegenstand die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner selbstständigen
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten gehandelt hat, verjähren die
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung.
Für alle anderen Auftraggeber gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.

3. Soweit der Auftraggeber aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes
vereinbart wird, insbesondere im Falle der Garantieübernahme, bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen. Im Falle der mündlichen Anzeige händigt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
aus.

5. Soweit der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig wird,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an
eine andere Fachwerkstatt wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den
Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich vorliegend um eine
Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und
dementsprechend dem Auftragnehmer die ausgebauten Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber die nachweislich entstandenen Reparaturkosten zu erstatten.

6. Der Auftraggeber kann für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile im Falle
der Nachbesserung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend
machen. Ersetze Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

7. Für Schadensersatzansprüche gilt zusätzlich Abschnitt IX. Haftung.

9. Haftung

1. Soweit der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen hat, welcher leicht fahrlässig verursacht worden ist,
haftet der Auftragnehmer nur beschränkt:
Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dies sind
etwa solche, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Vertragsinhalt und
–zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Auftragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen durfte. Die Haftung begrenzt
sich auf den bei Vertragschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Soweit der
Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, wie beispielsweise eine höhere Versicherungsprämie oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Eine Haftung
für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art, welche nicht
ausdrücklich vom Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei der
Auftragserteilung in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach
Abnahme oder – bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gelten gemacht, greift folgende
Regelung ein:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, welcher grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers. Des
weiteren nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, welcher durch
eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung gedeckt ist.

2. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bleibt bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus einer Garantieübernahme oder eines Beschaffenheitsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unabhängig von einem Verschulden
unberührt.

3. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

4. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst
oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

5. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit und nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

10. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des
Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und
Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers
ausschließlicher Gerichtsstand.

12. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen
erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem
angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich
am nächsten kommt.

13. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu
auch nicht verpflichtet.

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